Eine fiktive Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.
Die vorübergehende Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, welche die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreitet. Dies selbst dann, wenn die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
In Großstädten ist Baustellenlärm nicht generell hinzunehmen.
§ 906 BGB findet im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung (BGB § 536 Abs. 1, § 906 Abs. 1, 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; IBRRS 2019, 0978; LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 316 S 71/18; vorhergehend: AG Hamburg, 02.08.2018 – 40a C 45/18).