Rechtsmittelbeschwer bezüglich Finanzierung baulicher Maßnahme besteht im eigenem Kostenanteil  0

Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers hinsichtlich der Rechtsmittelbeschwer, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, richtet sich nach seinem eigenen Kostenanteil (IBRRS 2020, 2163; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – V ZR 2/20
vorhergehend: LG München I, 11.12.2019 – 1 S 10246/19 WEG
AG München, 03.07.2019 – 485 C 21746/18 WEG).

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