Der Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung (…. Jahr) entspricht noch ordnungsmäßiger Verwaltung, selbst wenn die Beschlussfassung mit dem Wortlaut „Die Hausgeldabrechnung für das Jahr … wird genehmigt“ nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist.
Die Wohnungseigentümer können und wollen nicht beschließen, dass die Zusammenstellung des Verwalters in der Gesamtabrechnung nur materiell berechtigte Ausgaben und Einnahmen enthält.
De Bestandskraft eines Beschlusses über die Jahresabrechnung schließt es nicht aus, Fehler nachträglich zu korrigieren, etwa durch Zweitbeschluss im Folgejahr (Niedenführ in FS Riecke, 2019, S. 321 ff. ).
Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtung würde jedenfalls dann fehlen, wenn beim Wegfall des Wirtschaftsplans für 2018 der bestandskräftig beschlossene Wirtschaftsplan für 2017 mit demselben falschen Verteilerschlüssel nach der Gemeinschaftsordnung fortgelten würde (IBRRS 2020, 2258; BGB §§ 269, 397 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 3; ZPO §§ 92, 708 Nr. 11, § 711
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 – 539 C 21/18