Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis, von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und zu guter Letzt von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, IBR 2009, 591).
Die Rüge der Mangelsymptome allein begründet nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst und/oder ein anderer Baubeteiligter für den Mangel haftet (IBRRS 2020, 2115; BGB §§ 254, 426 Abs. 1, 2; VOB/B § 13 Nr. 3, 5; VVG § 86 Abs. 1 Satz; OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 – 12 U 74/19).