Prozesskostenhilfe für WEG?  0

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur zu bejahen, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von dieser, noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können (IBRRS 2019, 1364; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2; BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – V ZB 111/18; vorhergehend: LG München I, 12.06.2018 – 36 S 2343/18 WEG; AG Viechtach, 09.01.2018 – 12 C 26/17 WEG).

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