Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags ist nicht gemäß § 355 BGB widerrufbar.
Der Aufhebungsvertrag ist allerdings unwirksam, wenn dieser unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist (IBRRS 2019, 1025, § 355 BGB; BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).