Die Erbengemeinschaft als solche ist nicht rechts- und somit nicht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO.
Dem Vermieter steht es frei, den Erben des Mieters, oder die Rechtsnachfolger des Mieters, alternativ bzw. kumulativ in Anspruch zu nehmen.
Der Mieter ist bei Vertragsende grundsätzlich gehalten, das Mietobjekt, von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB), in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Weitergehende Veränderungen, zum Beispiel Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen, hat der Mieter zu beseitigen.
Die Rückbaupflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben hatte. Mit einer solchen Zustimmung ist auch ohne besonderen Vorbehalt grundsätzlich nicht das Einverständnis verbunden, eine Änderung auf Dauer, nämlich über das Vertragsende hinaus, hinzunehmen.
Anders verhält sich dies allerdings bei auf Dauer angelegten, rechtmäßigen, nicht auf die speziellen Bedürfnisse bzw. den Geschmack des Mieters abgestellten, Baumaßnahmen, die nur mit erheblichem Kostenaufwand beseitigt werden können und deren Entfernung das Mietobjekt in einen schlechteren Zustand zurückversetzen würde.
In derartigen Fällen kann erwartet werden, dass der Vermieter bei Erteilung der Erlaubnis keinen sogenannten Entfernungsvorbehalt macht, so dass in der Zustimmung ausnahmsweise auch ein Verzicht auf den Rückbau gesehen werden kann.
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Rückbaus ist auch neben der titulierten Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig.
Der Erbe übernimmt eine etwaige Rückbauverpflichtung des Erblassers, sowie im Falle der Nichterfüllung eine sich hieraus ergebende Schadensersatzpflicht (IBRRS 2019, 1159;
BGB § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 281 Abs. 2, § 546 Abs. 1, §§ 563b, 1967 Abs. 1; LG Bochum, Urteil vom 22.02.2019 – 10 S 26/18; vorhergehend: AG Witten, 04.09.2018 – 2 C 706/17).