Ist die Baubeschreibung zu ungenau, schuldet der Bauträger eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten, da dieser als Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verspricht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Parteien einen hiervon abweichenden niedrigeren Standard wirksam vereinbart haben.
Um festzustellen, ob ein Mangel unerheblich ist, mit der Folge, dass der Erwerber nicht vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels und seines Beseitigungsaufwands. Nur mit an den Mangelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen kann nicht gearbeitet werden.
Im Falle der Behebbarkeit der Mängel, kommt es für deren Erheblichkeit nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf die Kosten der Mängelbeseitigung an. Werden für die Abgrenzung der
Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis Prozentsätze herangezogen, beträgt die Erheblichkeitsschwelle fünf Prozent des Mängelbeseitigungsaufwands (IBRRS 2019, 1151;
BeurkG § 13a Abs. 1; BGB §§ 125, 133, 157, 1 Satz 1, § 323 Abs. 5 Satz 2, §§ 633, 634; OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 – 8 U 438/15
vorhergehend: LG Leipzig, 15.01.2016 – 7 O 1885/11; OLG Dresden, 15.01.2016 – 8 U 438/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 143/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).