Die von einer zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unterzeichneten Stundenlohnzettel geben regelmäßig lediglich Aufschluss über Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Der Prüfvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung bestätigt ebenfalls in der Regel nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung (VOB/B § 2 Abs. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 – 21 U 2/16).