Ergeben sich sowohl aus dem Angebot des Auftragnehmers als auch aus dem schriftliche Vertrag eine Abrechnung nach Aufmaß, obliegt es dem Auftraggeber abweichend vom Vertrag darzulegen und zu beweisen, wann und mit wem ein Pauschalpreis vereinbart worden sei.
Selbst wenn es ohne Anordnung des Auftraggebers zu Mehrmengen in einzelnen Positionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses kommt, setzt der Vergütungsanspruch bezüglich dieser Mehrmengen nicht voraus, dass dem Auftraggeber der Anspruch vor Ausführung der Leistung angekündigt worden ist (BGB §§ 631, 632, 641; VOB/B § 2 Abs. 3; ZPO § 416; OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 6 U 19/14; vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, 18.07.2014 – 3 O 91/12; nachfolgend: BGH, 21.09.2016 – VII ZR 83/15 (NZB zurückgewiesen)).