Betriebskostenabrechnung muss Anteil des Mieters nachvollziehbar darlegen  0

Die Betriebskostenabrechnung ist formal ordnungsgemäß, wenn sie eine Berechnung des Mieteranteils beinhaltet. Insoweit müssen die Angaben in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter die Möglichkeit geben, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, anhand der Betriebskostenabrechnung seinen Anteil selbst auszurechnen.

 

Ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß, ist der Nachzahlungsbetrag nicht fällig. Zahlt der Mieter dementsprechend nicht, ergibt sich daraus kein Kündigungsrecht für den Vermieter (BGB §§ 546, 573 Abs. 2; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2015 – 2-11 S 26/16; vorhergehend:AG Frankfurt/Main, 18.12.2015 – 33 C 1924/15).

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