Neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur haftet der objektüberwachende Architekt als Gesamtschuldner wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt überwiegend, im vorliegenden Fall mit über 40% (IBRRS 2021, 1844; BGB §§ 426, 633, 634;
OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 Bau
vorhergehend: LG München I, 07.05.2018 – 15 HKO 5307/09).