In einer ordnungsgemäße Jahresabrechnung sind Stand und Entwicklung der Gemeinschaftskonten auszuweisen. Im Rahmen dessen sind die Kontostände zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums zu beziffern.
Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die Jahresabrechnung „aus einem Guss“ ist. Insoweit genügt es, soweit sich die erforderlichen Kontodaten aus einem den Wohnungseigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandten Rechnungsprüfungsbericht ergeben, welche es den Wohnungseigentümern ermöglicht, die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung rechtzeitig zu kontrollieren (GKG § 49a; WEG §§ 28, 48 Abs. 5;
LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2021 – 318 S 67/19
vorhergehend: AG Hamburg, 28.05.2019 – 22a C 252/15