Mietminderung wegen konkreter Gefahr eines Wasserschadens  0

Führen Wassereintritte nach Niederschlägen wiederholt zu Schäden in einem Schuhgeschäft, wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Folgezeit bereits durch die konkrete Gefahr weiterer Wassereintritte erheblich gemindert.

 

Macht der Mieter nach einem Wassereintritt Schadensersatzansprüche geltend, muss der Vermieter gemäß § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB sein fehlendes Verschulden beweisen, soweit die Ursache des Wassereintritts in seinem Herrschaftsbereich liegt (hier: Eintritt von Niederschlagswasser durch das Dach (IBRRS 2018, 0700; BGB §§ 536536a Abs. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 – 9 U 141/15).

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