Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, muss der Auftragnehmer die Leistung dennoch ausführen  0

Verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit seinen Arbeiten zu einem bestimmten Termin zu beginnen und teilt er dem Auftraggeber mit, er könne seine Leistungen frühestens drei Wochen später aufnehmen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag wegen verzögerter Arbeitsaufnahme kündigen. Einer den Auftragnehmer in Verzug setzenden Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

 

Besteht der Auftraggeber, obwohl der Auftragnehmer ordnungsgemäß Bedenken anmeldet, dennoch auf einer Arbeitsaufnahme, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen (IBRRS 2018, 0297; BGB § 286 Abs. 2; VOB/B § 4 Nr. 1, 3, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 1, 3; OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 – 11 U 47/14;
vorhergehend: OLG Köln, 15.09.2014 – 11 U 47/14; LG Köln, 20.02.2014 – 86 O 72/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZR 218/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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