Während der Mieter seiner Bestreitenslast schon mit einem Bestreiten mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO genügt, reicht für eine auf streitigen Eigenbedarf gestützte Räumungsverurteilung allein der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs, nicht hingegen die bloße Plausibilität des Kündigungsvorbringens aus.
Zwar kann ein unredliches Prozessverhalten des Mieters im Räumungsprozess den gesonderten Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen. Um der Pflichtverletzung des Mieters das für den Ausspruch einer Kündigung hinreichende Gewicht zu verleihen, muss sein wahrheitswidriger Prozessvortrag jedoch zumindest ein (Gegen-)Vorbringen des Vermieters betreffen, das für die Schlüssigkeit der Räumungsklage unerlässlich ist und für deren Erfolg nicht hinweggedacht werden kann.
Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 BGB müssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen, sondern insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen des Mieters kann bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts ausreichen, um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu befürworten.
Eine die Anwendung des § 574 Abs. 1 BGB eröffnende Räumungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde.
Eine zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigende Härte gemäß § 574 Abs. 2 BGB liegt auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dabei ist die Angemessenheit des Ersatzwohnraums nicht nur durch das Alter und die Krankheit des Mieters, sondern auch von der dadurch bedingten notwendigen Nähe zu bestimmten Angehörigen beeinflusst (IBRRS 2018, 0715; BGB § 574 Abs. 2, § 574a Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 25.01.2018 – 67 S 272/17).