Löst die Lüftungsanlage einer Shisha- Lounge Lärmbelästigungen aus, die die Grenzwerte der TA- Lärm überschreiten, kann der beeinträchtigte Mieter zur Mietminderung übergehen.
Beeinträchtigt das Geräusch nur das Schlafzimmer, kommt eine Mietminderung in Höhe von 10% in Betracht (LG Berlin, Urteil vom 15.04.2016, 63 S 223/15; vorhergehend: AG Schöneberg, 23.07.2015, 102 C 32/15; BGB § 536).