Nachträge trotz Zurückweisung denkbar  0

Weist der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurück, verlangt aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung, so liegt eine Änderung des Bauentwurfs bzw. eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne der §§ 1 Nr. 3, 2 Nr. 5 VOB/B vor.

 

Eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für den Baubereich stellt ein „Verlangen des Auftraggebers“ im Sinn von § 1 Nr. 4 VOB/B dar. Dementsprechend steht  dem Auftragnehmer für die Ausführung der Zusatzleistung ein Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B zu.

 

Liegt eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor, hat der Auftragnehmer auch dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die Parteien vor Beginn der Ausführung keine Preisvereinbarung getroffen haben. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung, der sogenannten Urkalkulation.

 

Finden sich in der Urkalkulation keine hinreichenden Bezugspunkte für die Ermittlung der zusätzlichen Vergütung, so ist diese nach den üblichen Preisen zu bestimmen.

 

Fordert der Auftraggeber von dem Auftragnehmer die Beseitigung eines Schadens an einem „fremden“ Bauwerk, steht dem Auftragnehmer auch dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn der Auftraggeber irrtümlicher Weise davon ausgeht, dass der Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich sei.

 

Eine Erhöhung der Abrechnungssumme aufgrund geänderter und zusätzlicher Leistungen führt nicht dazu, dass zusätzliche – vom Auftraggeber zu vergütende – (Baustellen-) Gemeinkosten entstehen. KG, Urteil vom 17.12.2013, 7 U 203/12vorhergehend: LG Berlin, 31.10.2012 – 22 O 295/12; nachfolgend:BGH, 27.04.2016 – VII ZR 24/14 (NZB zurückgewiesen) BGB § 632 Abs. 2, §§ 670, 677, 683; VOB/B § 1 Nr. 3, 4, § 2 Nr. 5, 6, 8.

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