Die Verminderung des Lichteinfalls in eine Wohnung durch eine Modernisierung stellt eine Minderung der Tauglichkeit dar (BGB § 536 Abs. 1 Satz 2, 3, § 555d Abs. 1; IBRRS 2022, 1164 AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 11.02.2021 – 13 C 129/20).
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