Allenfalls bei Existenzgefährdung Corona- bedingte Vertragsanpassung  0

Ob aufgrund der Corona- Pandemie und der damit einhergehenden Schließungsanordnung bezüglich des Gewerbemietvertrags eine objektive Änderung der Vertragsgrundlage i. S. d. § 313 BGB eingetreten ist, kann jedenfalls dahinstehen, soweit mangels wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Mieters eine subjektive Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag nicht gegeben ist (IBRRS 2022, 1291; BGB § 313, § 535 Abs. 2; LG Essen, Urteil vom 09.03.2021 – 4 O 217/20; nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 – 30 U 114/21).

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