Die Absicht des Vermieters, die vermietete Wohnung als Schlafstatt für künftig zu beschäftigende Au- Pairs zu nutzen, ist kein ausreichender Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses.
Jedenfalls ist eine Kündigung wegen der Beherbergung eines Au-Pair dann nicht zulässig, soweit die konkrete Person, für die der Bedarf angemeldet wird, noch nicht konkretisiert ist, oder vermieterseits gar nicht mehr beschäftigt wird (IBRRS 2022, 1210; BGB § 573 Abs. 1, 2; AG Kreuzberg, Urteil vom 03.02.2022 – 23 C 196/21).