Eine Abdichtung muss abdichten und zwar unabhängig davon, was sich aus der Baubeschreibung ergibt  0

Muss aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden, ist die Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser mangelhaft. Dies gilt selbst dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter erstellten Leistungsbeschreibung die weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen ist und der Einbau einer ggf. erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.

Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, soweit dieser den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist.

Hingegen genügt der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, wonach die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall „nicht stauendes Sickerwasser“ entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall „aufstauendes Sickerwasser“ auftritt und der Einbau einer Drainage gemäß DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, nicht.

Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten einzuholen, muss dieser sich eventuelle Fehler des Bodengutachtens, wie z. B. eine falsche, oder widersprüchliche Bewertung des Lastfalls gem. §§ 254278 BGB als Mitverschulden anrechnen lassen (IBRRS 2022, 1361 BGB §§ 254278633 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 – 11 U 44/21
nachfolgend: LG Köln, 05.02.2021 – 18 O 105/19).

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