Die aufgrund des staatlich angeordneten Covid- 19- Lockdowns angeordnete Schließung des Einzelhandels der Beklagten stellt einen Mangel der Mietsache dar.
Das Risiko, das sich in den staatlich angeordneten Lockdown-Maßnahmen verwirklicht hat, ist weder dem Mieter noch dem Vermieter zuschreibbar. Eine Minderung in Höhe von 50% ist daher gerechtfertigt.
Ist der Mieter aufgrund einer Allgemeinverfügung infolge der Corona-Pandemie dazu gezwungen, sein Geschäft zu schließen, so hat dieser nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags (IBRRS 2021, 0127; BGB §§ 313, 326, 535, 536; LG Kempten, Urteil vom 07.12.2020 – 23 O 753/20 (nicht rechtskräftig)