Mieter muss sich die verspäteten Einwendungen des Mieterbunds zurechnen lassen  0

Der Mieter wahrt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nur, wenn seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung des Vermieters so konkret gefasst sind, dass zu erkennen ist, welche Posten der Abrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden.

 

Wurden die Einwendungen nicht vom Mieter selbst, sondern in dessen Namen vom Mieterschutzbund erhoben und nicht hinreichend konkret gefasst, hat der Mieter die darauf beruhende Fristversäumung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gleichwohl zu vertreten, da ihm das schuldhafte Verhalten des Mieterschutzbundes gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist (IBRRS 2017, 2935; BGB § 278 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 5; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; IBRRS 2017, 2935; LG Berlin, Beschluss vom 11.07.2017 – 67 S 129/17).

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