Bei inhomogenem Baumaterial muss der Auftragnehmer Stichproben machen  0

Der Bauunternehmer darf nicht einfach jedweden Baustoff verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für deren Brauchbarkeit besteht.

 

Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs, z. B. von Schlacke unterhalb des Gebäudes, muss der Bauunternehmer es zumindest für denkbar erachten, dass die Verwendung nicht zulässig ist.

 

Handelt es sich bei dem vorgeschriebenen Baumaterial um ein inhomogenes, in seiner jeweiligen Mischung Schwankungen aufweisendes Produkt, hat der Bauunternehmer sich zumindest durch Stichproben zu vergewissern, dass die Mischung „stimmt“ und für den konkreten Verwendungszweck nutzbar ist.

 

Bei fehlerhafter Planungsvorgabe durch den Bauherrn und unterlassenem Hinweis des Bauunternehmers sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.

 

Nimmt der Architekt besonderes Vertrauen des Bauherrn in Anspruch und hat er Kenntnis von dem geplanten Einbau eines untauglichen Baumaterials, muss er dem Bauherrn gegenüber auch dann Bedenken anmelden, wenn er die betreffende Maßnahme weder geplant, noch angeordnet, oder überwacht hat (IBRRS 2017, 2914; BGB §§ 195199254631633634a Abs. 1, 3, § 638; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 1, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 – 22 U 2/12; vorhergehend: LG Mönchengladbach, 15.11.2012 – 1 O 154/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – VII ZR 288/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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