Mieter haftet nur bei Hinweis des Vermieters für Frostschäden an Leitungen  0

Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich sein kann (BGB § 278; VVG § 86 Abs. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.09.2016 – 4 U 76/15; vorhergehend: LG Magdeburg, 08.10.2015 – 9 O 218/13

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