Wer eine Immobilie verkauft, sollte die Gewährleistung im notariellen Kaufvertrag ausschließen, um sich vor den Sanierungskosten zur Beseitigung von später erkannten Mängeln zu schützen. Davon abgesehen sollte der Verkäufer dem Käufer die sogenannten offenbarungspflichtigen Mängel schriftlich nennen. Dies können z. B. ein Befall mit Hausschwamm, oder Asbest sein. Sind nämlich dem künftigen Käufer diese Mängel bekannt, entfallen insoweit seine Gewährleistungsrechte. Allerdings muss der Verkäufer vor Gericht nachweisen können, dass er die Information an den Käufer weitergegeben hat. Sie sind daher am besten Teil der notariellen Kaufvertragsurkunde.