Nach Auffassung des LG Landau liegt lediglich dann eine Terrasse vor, wenn es sich um eine ebenerdige Fläche handelt. Die Terrasse muss gewissen baulichen Anforderungen genügen, um als Wohnfläche zu gelten. Die Terrasse muss insbesondere mit festem Bodenbelag versehen und für das Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet sein. Erfülle sie diese Anforderungen nicht, dürfe sie nicht zur Wohnfläche gezählt werden, z. B. wenn sich zwischen den Steinplatten Fugen bis zu 5 cm befinden (Az. 1 S 67/ 14).