Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter, hier zugunsten des Mieters, gemäß § 328 BGB.
Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen (IBR 2018, 3893; BGB § 328;
BGH, Urteil vom 14.11.2018 – VIII ZR 109/18; vorhergehend: LG Bochum, 03.04.2018 – 9 S 80/17; AG Bochum, 13.09.2017 – 47 C 291/14).