Konkludente Leistungsabnahme durch Nutzung erst nach angemessener Prüfpflicht von 6 bis 8 Wochen  0

Die Leistung kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch konkludentes Handeln erklärt werden.

 

Lässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt, handelt der Auftraggeber konkludent.

Einzug und Nutzung eines Gebäudes stellen einen typischer Sachverhalt dar, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann.
Eine Abnahme durch Nutzung der Leistung setzt voraus, dass der Auftraggeber Gelegenheit hatte, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und zu bewerten. eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen ist im Regelfall angemessen (BGB § 640; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2016 – 5 U 1270/15, vorhergehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2016 – 5 U 1270/15; LG Koblenz, 29.10.2015 – 9 O 218/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 146/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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