Kündigung muss nicht in jedem Fall gegenüber allen Mietern erklärt werden.  0

Generell gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Daher sind die gegenüber den Mietern abzugebende Erklärungen, somit auch die Kündigung, allen Mietern gegenüber abzugeben. Schließlich bilden diese alle zusammen die Mieterseite.

 

Dieser Grundsatz gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben überspitzt formalistisch wäre.

 

Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Mitmieter die Wohnung seit Jahren endgültig verlassen, bzw. aufgegeben haben, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen und ihre neue Anschrift anzugeben.

 

Anerkannt ist, dass in der Erhebung der Räumungsklage eine konkludente Kündigungserklärung liegt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille der Klagepartei zu entnehmen ist, die Prozesshandlung solle nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außergerichtlich erklärten Kündigung dienen, sondern daneben auch eine materiell rechtliche Willenserklärung enthalten.

 

Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Klageschrift konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigungerklärung als Anlage beigefügt ist.

Unerheblich ist das Fehlen der Originalunterschrift in dieser Anlage dann, wenn jedenfalls die Klageschrift die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthält, der regelmäßig auch zu einer materiell rechtlichen Willenserklärung, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen soll, bevollmächtigt ist (IMRRS 2018, 0820; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1, §§ 242280286546 Abs. 2, § 568LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2018 – 2-11 S 9/18, vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 01.12.2017 – 33 C 2525/17).

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