Dem Generalunternehmer gegenüber sind ebenfalls Bedenken anzumelden  0

Der Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel, wenn dieser auf einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Ausführung der Anweisung vorhandenen Nachteile, bzw. Bedenken, hingewiesen hat.

 

Dabei erstreckt sich die Hinweispflicht auch auf die Vorgaben des Auftraggebers, sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien. Letzere sind eingehend darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies (Gesamt-)Werk herzustellen.

 

Sieht sich der Auftragnehmer nicht in der Lage, seiner Prüfungspflicht nachzukommen, muss dieser darauf ebenfalls hinweisen.

Verfügt der Auftraggeber über eine größere Fachkenntnis, auf die der Auftragnehmer vertrauen darf, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers (hier verneint) (IBRRS 2018, 2750; BGB §§ 254280286288633634637; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 – 12 U 13/18; vorhergehend: LG Flensburg, 01.12.2017 – 4 O 104/17.

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