Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung selbst dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn diesen sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten (Az. VIII ZR 277/16).
Damit hat der BGH klargestellt, dass ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag keinen Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, diese auch nicht über den Umweg einer Absprache zwischen dem Mieter und seinem Vormieter verlangen kann
(BGH- Urteil vom 22.08.18, Az. VIII ZR 277/16).