Ein Dauerschuldverhältnis, z. B. ein Vertrag über den Einbau und Betrieb von Breitbandverteileranlagen, ist aus wichtigem Grund kündbar, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Soweit ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt ist, kann ein Kündigungsgrund auch in einer nicht, oder nicht vertragsgemäß, erbrachten Leistung bestehen.
Eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund setzt u. a. voraus, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgesprochen wird (im Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 – nur online).
Besteht die Möglichkeit von Teilkündigungen, rechtfertigen es vereinzelte sicherheitsrelevante Mängel nicht, den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, (IBRRS 2019, 0247; BGB § 314; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 – 18 U 26/10; vorhergehend: LG Duisburg, 06.01.2010 – 2 O 393/01; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 316/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).