E-Mail-Adressen unterliegen der Geheimhaltung der WEG- Verwaltung  0

Bezüglich der übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Wohnungseigentümer
gegenüber der Verwaltung keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen.

Grundsätzlich ist der Verwalter zwar gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine „Eigentümerliste“ mit Namen und Anschrift zu führen und gegebenenfalls zu übergeben. Dies beinhaltet jedoch keine E-Mail-Adressen (IBRRS 2019, 0048; BGB §§ 259260666675; WEG § 24 Abs. 2, 3, §§ 274344 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 1 Nr. 1,  LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18; vorhergehend: AG Düsseldorf, 17.01.2018 – 291a C 62/17 ).



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