Der schlüssige Vortrag einer Klage auf restlichen Werklohn setzt die Darstellung der Vertragsgrundlagen, insbesondere des vereinbarten Leistungsumfangs, sowie Höhe und Art der vereinbarten Vergütung voraus. Außerdem ist der Leistungsstand zu beschreiben (IBRRS 2018, 3386; ZPO §§ 253, 331 Abs. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2018 – 8 W 6/18).