Bei einem als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über den Erwerb einer vom Verkäufer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung handelt es sich um einen typengemischten Vertrag. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Modernisierung ist werkvertragliches Mängelgewährleistungsrecht anwendbar.
Grundsätzlich kann die falsche Angabe eines Sanierungskostenanteils einen Mangel dastellen. Das gilt allerdings dann nicht, soweit die Modernisierungskosten im Vertrag ausdrücklich als eine für das Finanzamt unverbindliche Einschätzung des Verkäufers bezeichnet werden (IBRRS 2019, 0338; BGB §§ 280, 281, 633, 634 Nr. 4; LG Potsdam, Urteil vom 09.03.2018 – 6 O 402/17).