Kündigung aufgrund pauschalen Hinweises wegen Störung der Nachtruhe  0

Kündigungsgründe müssen für den Mieter nachvollziehbar dargestellt werden. Daher muss vertragswidriges Verhalten konkret beschrieben werden.

 

Nach Auffassung des LG Berlin muss der Vorwurf der nächtlichen Ruhestörung auch Angaben zu Art, Ort und Zeit enthalten. Andernfalls sei die Kündigung unwirksam.

 

Im konkreten Fall hatten sich Nachbarn beim Vermieter über nächtliche Ruhestörungen beschwert. Darauf hin mahnte der Vermieter den Mieter ab und drohte gleichzeitig eine Kündigung an. Einige Monate später sprach der Vermieter wegen weiterer gravierender Vorfälle die fristlose Kündigung aus.

 

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Die Berufung des Mieters führte allerdings zur Bestätigung des Mietverhältnisses. Die der Kündigung vorausgehende Abmahnung müsse so konkret formuliert sein, dass der Mieter in der Lage ist, zu erkennen, welches Verhalten der Vermieter als vertragswidrig erachtet. Ein pauschaler Hinweis auf die Störung der Nachtruhe reiche jedenfalls nicht aus (LG Berlin, Az. 63 S 166/14).

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung des Vermieters erhalten, prüfen Sie bitte zunächst, ob der zugrundegelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht und der vorgehaltene Vorwurf konkret formuliert und für Sie nachvollziehbar ist. Falls die Abmahnung Ihres Erachtens nicht zutrifft, weisen Sie diese bitte zurück, oder suchen einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Ihres Vertrauens auf.

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