Wohnungseigentümer sind kraft Gesetzes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Für solche Gemeinschaften gelten laut BGH in Bezug auf das Kleingedruckte in Verträgen (AGBs) die Schutzregeln für Verbraucher.
Ist nur ein einziges WEG- Mitglied Verbraucher, ist die gesamte Gemeinschaft dem Schutz des Verbraucherrechts unterstellt. Die Richter begründen dies damit, dass WEGs Zwangsgemeinschaften sind. Dadurch dürfe der Schutz einzelner nicht velorengehen.
Die klagenden Gemeinschaften können damit z. B. Preisanspassungsklauseln in Stromlieferverträgen kippen, die in Bezug auf gewerbliche Kunden für rechtmäßig erachtet wurden (Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).
Soweit auch Sie als Wohnungseigentümer gegen Vertragsregelungen vorgehen wollen, an die die WEG gebunden ist, wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt für Miet- und WEG- Recht Ihres Vertrauens.