Überlassung der Mietwohnung an Touristen  0

Denkbar ist, dass Mieter einer Wohnung, diese eher weniger nutzten, unabhängig von der Frage, ob dies aus privaten oder beruflichen Gründen der Fall ist.

 

Fraglich ist, ob der Mieter diese Wohnung anderen Personen überlassen darf, damit diese nicht leer steht.

 

In Berlin wurde in einem  Rechtsstreit entschieden, ob ein Mieter seine gemietete Wohnung entgeltlich an Touristen als Ferienwohnung überlassen darf.

 

Der klagende Vermieter machte einen Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen seinen Mieter, den Beklagten, geltend. Grund dafür war, dass der Beklagte die Wohnung für einen Zeitraum von 12 Tagen entgeltlich an Touristen als Ferienwohnung überlassen hatte.

 

Der Kläger sprach gemäß §§ 543 Abs.1, Abs.2 S.1 Nr.2 Alt.2 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aus. Von einem wichtigen Grund ist auszugehen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund des Klägers war in diesem Fall, dass der Mieter die Mietwohnung unbefugt an einen Dritten überlassen hat.

 

Der Vermieter kann nicht einfach eine fristlose Kündigung aussprechen, um das Mietverhältnis zu beenden. Grundsätzlich hat allerdings vor Ausspruch der fristlose Kündigung eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S.1 BGB zu erfolgen, mit der der Mieter ausgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.

 

In Ausnahmefällen ist die Abmahnung jedoch gemäß § 543 Abs.3 S.2 BGB entbehrlich.

 

In den beschriebenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter keine Abmahnung erteilt. Dies begründete er mit der Ausnahme des § 543 Abs.3 S.2 Nr.2 BGB. Danach bedarf es keiner Abmahnung, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

 

In konkreten Fall lief bereits ein Räumungsverfahren gegen den Mieter, da dieser bereits zwei Jahre zuvor die Wohnung an Touristen entgeltlich Überlassen.

 

Soweit Sie als Mieter in einer vergleichbaren Situation einer Kündigung aus einem solchen Grund zuvorkommen wollen, empfiehlt es sich, entweder vorher mit den Vermieter zu reden und eine Genehmigung einzuholen, oder einen Rechtsanwalt für Mietrecht Ihres Vertrauens aufzusuchen.

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