Teilweise Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses wegen Umbaus des Vermieters  0

Ob der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Wände streichen muss, hängt in erster Linie davon ab, ob der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine wirksame Schönheitsreparaturklausel unterzeichnet hat. Ist keine wirksame Vereinbarung getroffen, ist der Vermieter zuständig.

 

Allerdings kann die Verpflichtung des Mieters auch bei wirksamer Abwälzung auf den Mieter entfallen, z. B. wenn der Vermieter die Räume nach dem Auszug des Mieters umbauen will. In diesem Fall wären die Schönheitsreparaturen des Mieters nutzlos.

 

Der BGH hat in solchen Fällen allerdings wiederholt entschieden, dass der Mieter nicht gänzlich von seiner Verpflichtung befreit wird, sondern dem Vermieter anstelle der Renovierung einen entsprechenden Geldbetrag bezahlen muss (BGH, Urteil vom 20.12.04, VIII ZR 378/03). Dabei hänge die Höhe des Anspruchs davon ab, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausgeführt, oder diese von Fachhandwerkern hätte ausführen lassen. Hierbei kann das Gericht den Wert der Eigenleistung des Mieters schätzen.

 

Sind von dem Umbau nur einzelne Teile der Wohnung betroffen, sind die Schönheitsreparaturen in den übrigen Räumen auf jeden Fall durchzuführen.

 

Allerdings hat der BGH kürzlich entschieden, dass die Fälle der Geldentschädigung statt der Renovierung durch den Mieter auf die Fälle zu beschränken seien, in denen der Vermieter einen Umbau auch tatsächlich vornehme. Führt der Vermieter z. B. seine Umbauabsicht doch nicht aus, weil er das Objekt verkauft, entfällt sein Ausgleichsanspruch.

 

Bei Veräußerung der Wohnung sollte sich der Mieter allerdings nicht zu früh freuen, da der Anspruch auf Veräußerung auf den neuen Eigentümer übergeht (BGH,Urteil vom 12.02.14, VIII ZR 76/13).

 

Ob der Vermieter den Umbau tatsächlich vornimmt, können Sie nachträglich herausfinden, indem Sie das Mietobjekt nach Ihrem Umzug weiter im Auge behalten, oder den Nachmieter befragen, sobald dieser dort eingezogen ist. Alternativ können Sie den Vermieter nachträglich zur Auskunft auffordern, ob dieser den Umbau tatsächlich vorgenommen hat, oder einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit betrauen.

 

 

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