Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Gewerberaum, aufgrund derer der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist weder überraschend, noch benachteiligt diese den Mieter unangemessen.
Eine solche Vereinbarung lässt auch keinerlei Zweifel offen, ob der vom Mieter geschuldete Abschluss einer Glasversicherung, abgesehen von der Absicherung selbst verursachter Schäden, auch die Absicherung gegen Schäden durch Dritte zum Inhalt haben müsse.
Unterlässt es der Mieter, entgegen einer solchen Vereinbarung, eine Glasversicherung abzuschließen, kann der Vermieter vom Mieter die Erstattung der Kosten verlangen, die er für die Reparatur einer durch unbekannt gebliebene Dritte beschädigten Schaufensterscheibe aufgewendet hat (BGB §§ 305c, 307, 538; LG Wuppertal, Urteil vom 24.05.2016 – 16 S 104/15; vorhergehend: AG Solingen, 13.10.2015 – 12 C 34/15