Architektenhonorar setzt Architektenvertrag voraus  0

Voraussetzung für den Honoraranspruch für erbrachte Planungsleistungen ist der Abschluss eines Architektenvertrags.
Dass der Architekt für den vermeintlichen Auftraggeber tätig geworden ist und dabei erhebliche Planungsleistungen erbracht hat, führt alleine nicht zum Zustandekommen eines Architektenvertrages.
Der das Honorar geltend machende Architekt hat das Zustandekommen des Vertrags vorzutragen und ggf. zu beweisen (BGB § 145, 147, 631, 632; HOAI 2009 § 33; OLG Naumburg, Urteil vom 23.07.2014 – 1 U 24/14
vorhergehend: LG Magdeburg, 06.02.2014 – 10 O 797/13; nachfolgend: BGH, 29.06.2016 – VII ZR 206/14 (NZB zurückgewiesen)).

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