Zu den Aufgaben eines Architekten, der zumindest mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 – 4 der HOAI beauftragt ist, gehört die Prüfung der Frage, ob auf dem Baugrundstück ggf. störende Telekommunikationsleitungen vorhanden sind.
Der Bauherr, der die Verlegung solcher Leitungen über das Baugrundstück vor längerer Zeit gestattet hat, ist schon im Eigeninteresse gehalten, dies aktenmäßig zu dokumentieren und im Falle einer späteren Bebauung den Baubeteiligten bekanntzugeben. Ein diesbezügliches Versäumnis kann die Haftung des Architekten ggf. wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausschließen.
Die Mitverschuldensfrage darf ein Grundurteil nicht ausklammern, soweit sich der Haftungsgrund und das Mitverschulden nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen, oder wenn ein völliger Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens ernsthaft in Betracht kommt (IBRRS 2019, 3105; BGB §§ 242, 254 Abs. 1, § 633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 4; HOAI 2009 § 34;
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 – 29 U 93/18