Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken befindet. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden (IBRRS 2019, 3077; BGB §§ 93, 94, 912, 946; GBO §§ 29, 71 Abs. 1; WEG §§ 1, 3, 8 ; KG, Beschluss vom 10.09.2019 – 1 W 127/19).