Verpflichtet sich der Auftragnehmer in einem Projektierungsvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dazu, „umfassendes Baurecht“ zu schaffen, gehört auch das erforderliche Brandschutzkonzept dazu.
Der Auftragnehmer wird durch Versäumnisse des Auftraggebers nicht ohne weiteres von seiner Leistungsverpflichtung entbunden. Soweit die Ausführung der eigenen Leistung, zumindest teilweise, noch möglich ist, ist diese auch zu erbringen (IBRRS 2019, 2823; BGB §§ 293, 631, 641; OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 – 27 U 2150/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 14.09.2017 – 27 U 2150/17 Bau; LG Augsburg, 19.05.2017 – 093 O 753/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZR 268/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).