Kosten der Pflege von Garten- oder Parkflächen, die aufgrund bauplanerischer Bestimmungen, oder seitens des Vermieters selbst, der Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet sind, mit der Folge, dass jede diese Fläche nutzen kann, können nicht als Betriebskosten auf die Wohnraummieter umgelegt werden.
Ein förmlicher Widmungsakt ist dafür nicht erforderlich (entgegen LG Berlin, IMR 2018, 1004 – nur online). (IBRRS 2020, 0027; BGB § 556 Abs. 1 Satz 1, 2 LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 – 65 S 132/19; vorhergehend: AG Berlin-Pankow/Weißensee, 03.06.2019 – 4 C 26/19)