Missbraucht der Sohn der Mieter die Mietwohnung als sog. Bunkerwohnung, um aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmittel zu betreiben, was Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft hat, kann den Mietern fristlos ohne Abmahnung gekündigt werden (IBRRS 2020, 0164; BGB §§ 278, 543 Abs. 1 Satz 1, § 569; ZPO §§ 286, 522 Abs. 2 Satz 1).
Die Mieter müssen sich das Handeln ihres Sohnes zurechnen lassen.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2019 – 2-11 S 64/19
vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 08.03.2019 – 33 C 2862/18