Keine Überwachungspflicht des Architekten für Malerarbeiten  0

Bei dem Aufbringen von Hartwachsöl handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, deren Beherrschung von einem Malerbetrieb erwartet werden kann und die deshalb nicht besonders überwachungspflichtig ist.

Ohne besondere Umstände ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Architekten, den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Vielmehr kann der Architekt sich auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstrichs regelmäßig verlassen.

Überwachungspflichten für selbstverständliche Abläufe können nur dann bestehen, soweit Zweifel bestehen, dass der Bauunternehmer die Vereinbarung einhalten werde, weil diese vom üblichen Verlauf abweicht, oder der Bauunternehmer offensichtlich unzuverlässig ist (IBRRS 2020, 0092; BGB §§ 280633636634 Nr. 4; DSchG § 40; OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 – 11 U 21/15; vorhergehend: LG Bonn, 22.01.2015 – 18 O 415/10; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 270/16

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