Bei der sogenannten Entlastung handelt es sich rechtlich um ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter nach § 397 Abs. 2 BGB, welches jegliche Schadenersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.
Die Entlastung ist lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Verwaltertätigkeit geht, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben.
Im Falle der zufälligen Schadensverlagerung kann der Inhaber des verletzten Rechtsgutes auf Leistung an sich, oder den Geschädigten, klagen (IBRRS 2017, 2952; BGB §§ 276, 278, 280 Abs. 1, § 397 Abs. 2, § 675 Abs. 1, § 812; LG Krefeld, Urteil vom 03.05.2017 – 7 O 20/16).